Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1189Paragraph 1189
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Nachschuß zum Hauptstamme;
§ 1189.Paragraph 1189,
Die Mitglieder können zu einem mehreren Beytrage, als wozu sie sich verpflichtet haben, nicht gezwungen werden. Fände jedoch bey veränderten Umständen ohne Vermehrung des Beytrages die Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes gar nicht Statt; so kann das sich weigernde Mitglied austreten, oder zum Austritte verhalten werden.
Schlagworte
Beitrag, Nachschuss
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018931
alte Dokumentnummer
N2181111413Z