Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1190Paragraph 1190
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Betrieb der anvertrauten Geschäfte;
§ 1190.Paragraph 1190,
Wird Einem oder einigen Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut; so sind sie als Bevollmächtigte zu betrachten. Auf ihre Berathschlagungen und Entscheidungen über gesellschaftliche Angelegenheiten sind ebenfalls, die oben (§. 833 – 842) erwähnten Vorschriften anzuwenden. Wird Einem oder einigen Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut; so sind sie als Bevollmächtigte zu betrachten. Auf ihre Berathschlagungen und Entscheidungen über gesellschaftliche Angelegenheiten sind ebenfalls, die oben (Paragraph 833, – 842) erwähnten Vorschriften anzuwenden.
Schlagworte
Geschäftsführung, Vertretung, Beratschlagung
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018932
alte Dokumentnummer
N2181111414Z