Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1191Paragraph 1191
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Haftung für den Schaden;
§ 1191.Paragraph 1191,
Jedes Mitglied haftet für den Schaden, den es der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat. Dieser Schaden läßt sich mit dem Nutzen, den es der Gesellschaft sonst verschaffte, nicht ausgleichen. Hat aber ein Mitglied durch ein eigenmächtig unternommenes neues Geschäft der Gesellschaft von einer Seite Schaden, und von der andern Nutzen verursacht; so soll eine verhältnißmäßige Ausgleichung Statt finden.
Schlagworte
Vorteilsausgleichung
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018933
alte Dokumentnummer
N2181111415Z