Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1192Paragraph 1192
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Vertheilung des Gewinnes;
§ 1192.Paragraph 1192,
Das Vermögen, welches nach Abzug aller Kosten und erlittenen Nachtheile über den Hauptstamm zurück bleibt, ist der Gewinn. Der Hauptstamm selbst bleibt ein Eigenthum derjenigen, welche dazu beygetragen haben; außer es wäre der Werth der Arbeiten zum Capitale geschlagen und alles als ein gemeinschaftliches Gut erklärt worden.
Schlagworte
Gewinnermittlung, Nachteil, Kapital, Verteilung, Eigentum, Wert
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018934
alte Dokumentnummer
N2181111416Z