Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1193Paragraph 1193
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1193.Paragraph 1193,
Der Gewinn wird nach Verhältniß der Capitals-Beyträge vertheilt, und die von allen Mitgliedern geleisteten Arbeiten heben sich gegen einander auf. Wenn ein oder einige Mitglieder bloß arbeiten, oder nebst dem Capitals-Beytrage zugleich Arbeiten leisten; so wird für die Bemühungen, wenn keine Verabredung besteht, und die Gesellschafter sich nicht vereinigen können, der Betrag mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Geschäftes, die angewendete Mühe und den verschafften Nutzen vom Gerichte bestimmt.
Schlagworte
Gewinnverteilung, Kapitalanteile, Kapitalbeitrag, Verhältnis
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018935
alte Dokumentnummer
N2181111417Z