Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1199Paragraph 1199
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1199.Paragraph 1199,
Die Schlußrechnung und Theilung des Gewinnes oder Verlustes kann vor Vollendung des Geschäftes nicht gefordert werden. Wenn aber Geschäfte betrieben werden, die durch mehrere Jahre fortdauern und einen jährlichen Nutzen abwerfen sollen; so können die Mitglieder, wenn anders das Hauptgeschäft nicht darunter leidet, jährlich sowohl die Rechnung, als die Vertheilung des Gewinnes verlangen. Uebrigens kann jedes Mitglied zu jeder Zeit auf seine Kosten die Rechnungen einsehen.
Schlagworte
Jahresabschluss, Bucheinsicht, Teilung, Verteilung, Schlussrechnung
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018941
alte Dokumentnummer
N2181111423Z