Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1200Paragraph 1200
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1200.Paragraph 1200,
Wer sich mit der bloßen Vorlegung des Abschlusses (Bilanz) begnügt, oder auch seinem Rechte, Rechnung zu fordern, entsagt hat, kann, wenn er einen Betrug auch nur in Einem Theile der Verwaltung beweiset, sowohl für den vergangenen Fall, als für alle künftige Fälle auf eine vollständige Rechnung dringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018942
Alte Dokumentnummer
N2181111424Z