Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1201Paragraph 1201
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Dem zweiten Satz wurde derogiert mit Wirkung vom 1.7.1863 durch § 1 EGAHGB in Verbindung mit Art. 114 ff. AHGB (für OHG), Art. 167 AHGB (für KG) und Art. 47 ff. AHGB (für kaufmännische Gesellschaften bürgerlichen Rechts), alle RGBl. Nr. 1/1863.Dem zweiten Satz wurde derogiert mit Wirkung vom 1.7.1863 durch Paragraph eins, EGAHGB in Verbindung mit Artikel 114, ff. AHGB (für OHG), Artikel 167, AHGB (für KG) und Artikel 47, ff. AHGB (für kaufmännische Gesellschaften bürgerlichen Rechts), alle RGBl. Nr. 1 aus 1863,.
Text
Verhältnis gegen Nichtmitglieder.
§ 1201.Paragraph 1201,
Ohne die ausdrückliche oder stillschweigende, rechtliche Einwilligung der Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten kann die Gesellschaft einem Dritten nicht verbindlich gemacht werden. Bey Handelsleuten begreift das kund gemachte, Einem oder mehreren Mitgliedern ertheilte Recht, die Firma zu führen, nähmlich alle Urkunden und Schriften im Nahmen der Gesellschaft zu unterschreiben, schon eine allseitige Vollmacht in sich (§. 1028). Ohne die ausdrückliche oder stillschweigende, rechtliche Einwilligung der Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten kann die Gesellschaft einem Dritten nicht verbindlich gemacht werden. Bey Handelsleuten begreift das kund gemachte, Einem oder mehreren Mitgliedern ertheilte Recht, die Firma zu führen, nähmlich alle Urkunden und Schriften im Nahmen der Gesellschaft zu unterschreiben, schon eine allseitige Vollmacht in sich (Paragraph 1028,).
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018943
alte Dokumentnummer
N2181111425Z