Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1202Paragraph 1202
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1202.Paragraph 1202,
Ein Mitglied, welches nur mit einem Theile seines Vermögens in der Gesellschaft steht, kann ein von dem gemeinschaftlichen abgesondertes Vermögen besitzen, worüber es nach Belieben zu verfügen berechtiget ist. Rechte und Verbindlichkeiten, die ein Dritter gegen die Gesellschaft hat, müssen also von den Rechten und Verbindlichkeiten gegen einzelne Mitglieder unterschieden werden.
Schlagworte
Trennung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter, Teil
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018944
alte Dokumentnummer
N2181111426Z