Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1204Paragraph 1204
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Dem § 1204 wurde derogiert mit Wirkung vom 1.7.1863 durch § 1 EGAHGB in Verbindung mit Art. 165 AHGB, beide RGBl. Nr. 1/1863. Da „Handelsgesellschaften“ nach § 7 Abs. 2 EGAHGB nur die Vereinigung zu einem Vollhandelsgewerbe „Handelsgesellschaft“ war, gab es keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die „Handelsgesellschaften“ waren.Dem Paragraph 1204, wurde derogiert mit Wirkung vom 1.7.1863 durch Paragraph eins, EGAHGB in Verbindung mit Artikel 165, AHGB, beide RGBl. Nr. 1 aus 1863,. Da „Handelsgesellschaften“ nach Paragraph 7, Absatz 2, EGAHGB nur die Vereinigung zu einem Vollhandelsgewerbe „Handelsgesellschaft“ war, gab es keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die „Handelsgesellschaften“ waren.
Text
§ 1204.Paragraph 1204,
Die geheimen Mitglieder einer Handlungsgesellschaft, solche nähmlich, welche ihr einen Theil des Fonds auf Gewinn und Verlust dargeliehen haben, aber nicht als Mitglieder angekündiget worden sind, haften in keinen Falle mit mehr als mit dem dargeliehenen Capitale. Die kund gemachten Mitglieder haften mit ihrem ganzen Vermögen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018946
alte Dokumentnummer
N2181111428Z