Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1205Paragraph 1205
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Auflösung der Gesellschaft, und Austritt aus derselben.
§ 1205.Paragraph 1205,
Die Gesellschaft löset sich von selbst auf, wenn das unternommene Geschäft vollendet; oder nicht mehr fortzuführen; wenn der ganze gemeinschaftliche Hauptstamm zu Grunde gegangen; oder wenn die zur Dauer der Gesellschaft festgesetzte Zeit verflossen ist.
Schlagworte
Beendigung der Gesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018947
alte Dokumentnummer
N2181111429Z