Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1206Paragraph 1206
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1206.Paragraph 1206,
Die gesellschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten gehen in der Regel nicht auf die Erben eines Mitgliedes über. Doch sind diese, wenn mit ihnen die Gesellschaft nicht fortgesetzt wird, berechtiget, die Rechnungen bis auf den Tod des Erblassers zu fordern und berichtigen zu lassen. Sie sind aber im entgegengesetzten Falle auch verbunden, Rechnungen zu legen, und zu berichtigen.
Schlagworte
Tod eines Gesellschafters, Ausscheiden des Nachlasses
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018948
alte Dokumentnummer
N2181111430Z