Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1210Paragraph 1210
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1210.Paragraph 1210,
Wenn ein Mitglied die wesentlichen Bedingungen des Vertrages nicht erfüllet; wenn es in Concurs verfällt; wenn es durch eine oder mehrere gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, das Vertrauen verliert; so kann es vor Verlauf der Zeit von der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Konkurs, Insolvenz, Ausschluss
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018952
Alte Dokumentnummer
N2181111434Z