Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1214Paragraph 1214
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Da als diese - vorausgesetzte – „öffentliche Bekanntmachung“ - die Eintragung im Handelsprotokoll gemeint war, und diese im AHGB, RGBl. Nr. 1/1863, geregelt worden war, ist der Bestimmung durch § 1 EGHGB, RGBl. Nr. 1/1863, derogiert.Da als diese - vorausgesetzte – „öffentliche Bekanntmachung“ - die Eintragung im Handelsprotokoll gemeint war, und diese im AHGB, RGBl. Nr. 1 aus 1863,, geregelt worden war, ist der Bestimmung durch Paragraph eins, EGHGB, RGBl. Nr. 1 aus 1863,, derogiert.
Text
§ 1214.Paragraph 1214,
Die Aufhebung einer Handlungsgesellschaft; die Aufnahme und der Austritt ihrer öffentlichen Mitglieder, muß eben so, wie die Errichtung, öffentlich bekannt gemacht werden. Aus dieser Bekanntmachung wird auch die Kraft und die Dauer der Vollmachten beurtheilt.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR12018956
Alte Dokumentnummer
N2181111438Z