Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1217Paragraph 1217
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Acht und zwanzigstes Hauptstück.
Von den Ehe-Pacten.
Ehe-Pacte.
§ 1217.Paragraph 1217,
Ehe-Pacte heißen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und haben vorzüglich das Heirathsgut; die Widerlage; Morgengabe; die Gütergemeinschaft; Verwaltung und Fruchtnießung des eigenen Vermögens; die Erbfolge, oder die auf den Todesfall bestimmte lebenslange Fruchtnießung des Vermögens, und den Witwengehalt zum Gegenstande.
Schlagworte
Heiratsgut, Ehepakt, Achtundzwanzigstes Hauptstück
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018959
Alte Dokumentnummer
N2181111441Z