Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 403/1977JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 403/1977
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1220Paragraph 1220
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1220.Paragraph 1220,
Besitzt die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018962
alte Dokumentnummer
N2181111444Z