Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1221Paragraph 1221
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1221.Paragraph 1221,
Berufen sich Aeltern oder Großältern auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen Heirathsgutes; so soll auf Ansuchen der Brautpersonen das Gericht die Umstände, jedoch ohne strenge Erforschung des Vermögenstandes, untersuchen, und hiernach ein angemessenes Heirathsgut bestimmen, oder die Aeltern und Großältern davon freysprechen.
Schlagworte
Eltern, Großeltern, Heiratsgut
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018963
Alte Dokumentnummer
N2181111445Z