Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1223Paragraph 1223
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1223.Paragraph 1223,
Hat eine Tochter ihr Heirathsgut schon erhalten, und es, obschon ohne ihr Verschulden, verloren; so ist sie nicht mehr, selbst nicht in dem Falle einer zweyten Ehe, berechtiget, ein neues zu fordern.
Schlagworte
Heiratsgut, zweite Ehe
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018965
alte Dokumentnummer
N2181111447Z