Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1233Paragraph 1233
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
4) Gütergemeinschaft.
§ 1233.Paragraph 1233,
Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den §§. 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurtheilet wird. Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den Paragraphen 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurtheilet wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018975
Alte Dokumentnummer
N2181111457Z