Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 280/1978JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 280/1978
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1237Paragraph 1237
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
5. Gesetzlicher ehelicher Güterstand.
§ 1237.Paragraph 1237,
Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere keinen Anspruch.
Schlagworte
Eigentumsrecht, Teil
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018979
alte Dokumentnummer
N2181111461Z