Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1245Paragraph 1245
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Sicherstellung des Heirathsgutes, der Widerlage und des Witwengehaltes;
§ 1245.Paragraph 1245,
Wer das Heirathsgut übergibt, ist berechtiget, bey der Uebergabe; oder wenn in der Folge Gefahr eintritt, von demjenigen, der es empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu fordern. Vormünder und Curatoren einer pflegebefohlenen Braut können die Sicherstellung des Heirathsgutes, und eben so der bedungenen Widerlage und des Witwengehaltes ohne Genehmigung des obervormundschaftlichen Gerichtes nicht erlassen.
Schlagworte
Heiratsgut, Kurator
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018987
alte Dokumentnummer
N2181111469Z