Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1265Paragraph 1265
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
4) Nichtigerklärung;
§ 1265.Paragraph 1265,
Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber dem schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten (§. 102). Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber dem schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten (Paragraph 102,).
Anmerkung
§ 102 und die dort vorgesehene Entschädigungspflicht sind aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12019007
alte Dokumentnummer
N2181111489Z