Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1279Paragraph 1279
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1279.Paragraph 1279,
Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben; sondern aus einem andern Grunde, z. B. als Vorausvermächtniß, als Fideicommiß, als Substitution, als Schuldforderung aus der Verlassenschaft gebühren, und ihm auch ohne Erbrecht gebührt hätten, hat der Erbschaftskäufer keinen Anspruch. Dagegen erhält er alles, was der Erbschaft selbst zuwächst, es sey durch den Abgang eines Legatars, oder eines Miterben, oder auf was immer für eine andere Art, in so weit der Verkäufer darauf Anspruch gehabt hätte.
Anmerkung
Das Fideikommiss ist aufgehoben, seine Erwähnung daher gegenstandslos.
Schlagworte
Vorausvermächtnis
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12019021
alte Dokumentnummer
N2181111503Z