Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1282Paragraph 1282
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1282.Paragraph 1282,
Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnißnehmer aber können sich ihrer Befriedigung wegen sowohl an den Käufer der Erbschaft, als an den Erben selbst halten. Ihre Rechte, so wie jene der Erbschaftsschuldner werden durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert, und die Erbschaftsantretung des Einen gilt auch für den Andern.
Schlagworte
Vermächtnisnehmer
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12019024
alte Dokumentnummer
N2181111506Z