Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1320Paragraph 1320
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
7. Durch ein Tier
§ 1320.Paragraph 1320,
Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.
Schlagworte
Haftung des Tierhalters
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
NOR12019064
alte Dokumentnummer
N2181111546Z