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§ 1336 ABGB

Fassungen
01.01.1917 bis 31.12.2006 — RGBl. Nr. 69/1916
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1336 heute01.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 133601.01.191731.12.2006 RGBl. Nr. 69/1916

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl.Nr. 69/1916

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1336

Inkrafttretensdatum

01.01.1917RGBl. Nr. 69/1916

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 120/2005

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Bedingung des Vergütungsvertrages (Conventional-Strafe).

Paragraph 1336,

  1. Absatz eins,Die vertragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachteiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (Paragraph 912,). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden.
  2. Absatz 2,In allen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu mäßigen.

Anmerkung

Kein Mäßigungsrecht haben Vollkaufleute (§§ 348, 351 HGB, dRGBl.
S 219/1897.

Schlagworte

Konventionalstrafe, Vertragsstrafe, pauschalierter Schadenersatz,
Pönale

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019081

alte Dokumentnummer

N2181111563Z