Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl.Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl.Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1336Paragraph 1336
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Bedingung des Vergütungsvertrages (Conventional-Strafe).
§ 1336.Paragraph 1336,
(1)Absatz eins,Die vertragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachteiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (§ 912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden.Die vertragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachteiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (Paragraph 912,). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden.
(2)Absatz 2,In allen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu mäßigen.
Anmerkung
Kein Mäßigungsrecht haben Vollkaufleute (§§ 348, 351 HGB, dRGBl.
S 219/1897.
Schlagworte
Konventionalstrafe, Vertragsstrafe, pauschalierter Schadenersatz,
Pönale
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12019081
alte Dokumentnummer
N2181111563Z