Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1356Paragraph 1356
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1356.Paragraph 1356,
Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürget hat, daß der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sey, zuerst belanget werden, wenn der Hauptschuldner in Concurs verfallen, oder wenn er zur Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist.
Schlagworte
Ausfallsbürgschaft, Konkurs
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Dokumentnummer
NOR12019101
Alte Dokumentnummer
N2181111583Z