Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1409Paragraph 1409
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1409.Paragraph 1409,
(1)Absatz eins,Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.
(2)Absatz 2,Ist jedoch ein naher Angehöriger des Veräußerers (§ 32 KO) der Übernehmer, so trifft ihn diese Verpflichtung, soweit er nicht beweist, daß ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.Ist jedoch ein naher Angehöriger des Veräußerers (Paragraph 32, KO) der Übernehmer, so trifft ihn diese Verpflichtung, soweit er nicht beweist, daß ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.
(3)Absatz 3,Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Übernehmer zum Nachteile der Gläubiger sind diesen gegenüber unwirksam.
Anmerkung
Vgl. die ähnlichen Folgen der Firmenfortführung, §§ 25 ff. HGB,
dRGBl. S 219/1897.
Schlagworte
Gesetzlicher Schuldbeitritt
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Dokumentnummer
NOR12019154
alte Dokumentnummer
N2181111636Z