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§ 1486 ABGB

Fassungen
01.03.1919 bis 31.12.2009 — StGBl. Nr. 95/1919
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1486 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 75/2009
§ 148601.03.191931.12.2009 StGBl. Nr. 95/1919

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1486

Inkrafttretensdatum

01.03.1919StGBl. Nr. 95/1919

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 75/2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Besondere Verjährungszeit

Paragraph 1486,

In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen

  1. Ziffer eins
    für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe;
  2. Ziffer 2
    für Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
  3. Ziffer 3
    für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen;
  4. Ziffer 4
    von Miet- und Pachtzinsen;
  5. Ziffer 5
    der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse;
  6. Ziffer 6
    der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen.

Schlagworte

Mietzins

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019232

Alte Dokumentnummer

N2181111714Z