Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1486Paragraph 1486
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Besondere Verjährungszeit
§ 1486.Paragraph 1486,
In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen
für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe;
für Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen;
von Miet- und Pachtzinsen;
der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse;
der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Dokumentnummer
NOR12019232
Alte Dokumentnummer
N2181111714Z