Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1494Paragraph 1494
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Hemmung der Verjährung.
§ 1494.Paragraph 1494,
Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Pupillen, Wahn- oder Blödsinnige, kann die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, dafern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmahl angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwey Jahren nach den gehobenen Hindernissen vollendet werden.
Schlagworte
Verjährung gegen Geschäftsunfähige, Ersitzungszeit, zwei Jahre
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Dokumentnummer
NOR12019241
Alte Dokumentnummer
N2181111723Z