Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 816Paragraph 816
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
e) Ausweisung über die Erfüllung des letzten Willens, entweder von dem Testaments-Executor;
§ 816.Paragraph 816,
Hat der Erblasser einen Vollzieher (Executor) seines letzten Willens ernannt; so hängt es von dessen Willkühr ab, dieses Geschäft auf sich zu nehmen. Hat er es übernommen, so ist er schuldig, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen, oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben.
Schlagworte
Testamentsvollstrecker, Testamentsexekutor, Exekutor
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12019262
alte Dokumentnummer
N2181112279T