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§ 186a ABGB

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 162/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 186a01.07.200131.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2000 · aufgehoben
§ 186a01.07.198930.06.2001 BGBl. Nr. 162/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 186 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 162/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 186 a, (1) Das Gericht hat Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht, das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für die Pflegeeltern.

  1. Absatz 2,Haben die Eltern oder Großeltern die Obsorge oder haben sie diese gehabt und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
  2. Absatz 3,Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.
  3. Absatz 4,Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. Paragraph 181 a, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019277

alte Dokumentnummer

N2181115941T