Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
unbeweglicher Sachen.
§ 102. (1) Für die Bewertung unbeweglicher Sachen ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich.Paragraph 102, (1) Für die Bewertung unbeweglicher Sachen ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich.
(2)Absatz 2,Der Wert unbeweglicher Sachen ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu ermitteln, wenn dies von einer Partei beantragt wird oder aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz Pflegebefohlener, erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Im übrigen sind unbewegliche Sachen mit ihrem Einheitswert anzugeben.
Anmerkung
ÜR: Art. IV Abs. 2 Z 1 lit. b, BGBl. Nr. 150/1992
Dokumentnummer
NOR12019445
Alte Dokumentnummer
N2185416506T