Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 204.Paragraph 204,
In den Rechnungen über das Vermögen der Pflegebefohlenen ist zuerst das Vermögen, welches am Anfange des Rechnungsjahres vorhanden war, so wie es entweder in dem Inventar und anderen Gerichtsacten oder in der letztvorhergehenden Rechnung erscheint, anzusetzen, sodann sind die Aenderungen an dem Stammvermögen, die Einkünfte und Ausgaben von der Zeit, für welche die Rechnung gelegt wird, vollständig auszuweisen, und der mit Ende des Rechnungsjahres erübrigende reine Betrag des Vermögens zu berechnen, endlich ist anzugeben, worin dasselbe besteht, wie es aufbewahrt, versichert und angelegt sei.
In wieferne die einzelnen Ausgabs- oder Empfangsposten einer Bescheinigung bedürfen, ist nach dem Betrage derselben, oder bei unbeweglichen Gütern nach ihrer eigenthümlichen Beschaffenheit zu beurtheilen.
Anmerkung
Siehe §§ 150 und 238 ABGB, JGS Nr. 946/1811 sowie § 531 Abs. 1 Z 2
Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Anfang, Gerichtsakten, Änderungen, Ausgabeposten, Ausgabsposten,
Sachwalter