Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 222. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, ausgenommen den Abs. 2 des § 371, und, soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinn des § 55a Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden. Paragraph 222, Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, ausgenommen den Absatz 2, des Paragraph 371,, und, soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 55 a, Absatz 2, Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden.
Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.
Anmerkung
Siehe die §§ 204 f., 207 f., 266 f. sowie § 460 Z 10 ZPO, RGBl. Nr.
113/1895.