Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,
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22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 230. Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen sind die Beteiligten und ihre Vertreter zu laden. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß sich die Beteiligten gütlich einigen. Paragraph 230, Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen sind die Beteiligten und ihre Vertreter zu laden. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß sich die Beteiligten gütlich einigen.
Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, ausgenommen den Abs. 2 des § 371, und den Vergleich sind anzuwenden. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, ausgenommen den Absatz 2, des Paragraph 371,, und den Vergleich sind anzuwenden.
Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.