Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 261Paragraph 261
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Anerkennung der Vaterschaft
§ 261. Das Gericht hat eine Niederschrift über das Anerkenntnis der Vaterschaft aufzunehmen. Paragraph 261, Das Gericht hat eine Niederschrift über das Anerkenntnis der Vaterschaft aufzunehmen.
Die Niederschrift hat zu enthalten
die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,
Vornamen und den Familiennamen, gegebenenfalls den Geschlechtsnamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf, den Wohnort und die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie tunlichst einen Hinweis auf den Geburtseintrag des Anerkennenden und, soweit bekannt,
die in Z 2 angeführten Angaben über das Kind und seine Mutter sowiedie in Ziffer 2, angeführten Angaben über das Kind und seine Mutter sowie
Angaben über den Zeitpunkt der Beiwohnung.
Das Gericht hat eine Ausfertigung der Niederschrift dem Standesbeamten zu übersenden.
Anmerkung
Siehe §§ 163a bis 164b ABGB, JGS Nr. 946/1811 sowie § 114 JN, RGBl.
Nr. 111/1895.
Dokumentnummer
NOR12019606
Alte Dokumentnummer
N2185416667T