Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1943 bis 30.06.1998 — dRGBl. I S 489/1943
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.1998 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 301.09.194330.06.1998 dRGBl. I S 489/1943

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reichshaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 489/1943

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1943dRGBl. I S 489/1943

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998danach: BGBl. I Nr. 140/1997

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 3,

Im Falle der Tödtung ist der Schadenersatz (Paragraphen eins, eins a und 2) durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachtheils zu leisten, den der Getödtete dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vemehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

Stand der Getödtete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten in Folge der Tödtung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getödtete während der muthmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.

Gesetzesnummer

10001678

Dokumentnummer

NOR12019846

alte Dokumentnummer

N2187122810S