Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reichshaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 207/1871 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 713/1940dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 713/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§. 9.Paragraph 9,
Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den §§. 1, 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt. Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den Paragraphen eins, 2, bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12019855
alte Dokumentnummer
N2187122819S