Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 81/1974RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 5a. Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will Paragraph 5 a, Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will
die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem § 1 Abs. 1 ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oderdie Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem Paragraph eins, Absatz eins, ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oder
die Beteiligung an juristischen Personen des Handels-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an Personengesellschaften des Handelsrechts.
Schlagworte
Handelsrecht, Genossenschaftsrecht
Dokumentnummer
NOR12019865
alte Dokumentnummer
N2187322910S