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Art. 1 Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Fassungen
04.12.1920 bis 16.08.2018 — RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 104.12.192016.08.2018 RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 28/1881

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.12.1920RGBl. Nr. 28/1881

Außerkrafttretensdatum

16.08.2018

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.

Text

Artikel römisch eins.

Die Regierungen der hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, einander auf Begehren diejenigen Personen mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen wechselseitig auszuliefern, welche von den Gerichtsbehörden des einen Theiles wegen einer der im nachfolgenden Artikel römisch zwei aufgezählten strafbaren Handlungen verfolgt werden oder verurtheilt sind und im Gebiete des andern Theiles zu Stande gebracht werden.

Die Auslieferung findet nur wegen solcher strafbarer Handlungen statt, welche außerhalb des Gebietes des um die Auslieferung ersuchten Staates verübt wurden und welche nach der Gesetzgebung des die Auslieferung begehrenden und des um die Auslieferung ersuchten Staates mit einer einjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind.

Wurde die strafbare Handlung, auf welche sich das Auslieferungsbegehren gründet, außerhalb des Gebietes des um die Auslieferung ersuchenden Staates begangen, so kann diesem Begehren dann Folge gegeben werden, wenn es sich um strafbare Handlungen handelt, hinsichtlich welcher nach der Gesetzgebung des ersuchten und des ersuchenden Staates die Verfolgung auch dann zulässig ist, wenn sie im Auslande verübt wurden.

Schlagworte

Verurteilung, Teil

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020012

Alte Dokumentnummer

N2188116703R