Kurztitel
Auslieferung von Verbrechern (Belgien)
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
Es ist ausdrücklich festgesetzt, daß der Fremde, dessen Auslieferung bewilligt wird, in keinem Falle wegen irgend eines vor der Auslieferung begangenen politischen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen irgend einer mit einem solchen politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängenden Handlung verfolgt oder bestraft werden darf, es sei denn, daß er, nachdem er freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde, oder, im Falle der Verurtheilung, nachdem er seine Strafe verbüßt oder deren Nachsicht erlangt hatte, durch einen Monat Gelegenheit gehabt habe, das Land zu verlassen, oder daß er in der Folge wieder dahin zurückgekehrt wäre.
Als politisches Delict oder eine mit einem solchen Delicte zusammenhängende Handlung soll nicht angesehen werden ein gegen die Person des Oberhauptes eines fremden Staates oder gegen jene der Mitglieder seiner Familie verübtes Attentat, wenn dieses den Thatbestand eines Mordes, eines Meuchelmordes oder einer Vergiftung darstellt.
Schlagworte
Delikt, Tatbestand, Verurteilung