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Art. 5 Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Fassungen
04.12.1920 bis 16.08.2018 — RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 504.12.192016.08.2018 RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 28/1881

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

04.12.1920RGBl. Nr. 28/1881

Außerkrafttretensdatum

16.08.2018

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.

Text

Artikel römisch fünf.

Die Auslieferung erfolgt gegen Beibringung des Originals oder einer beglaubigten Ausfertigung eines Strafurtheiles, eines gerichtlichen Haftbefehles oder eines diesem letzteren gleichkommenden Actes.

Diese Acte müssen mit den in dem Lande, welches die Auslieferung begehrt, vorgeschriebenen Förmlichkeiten versehen sein und die Beschaffenheit der strafbaren Handlung sowie die Angabe der Strafe, welche darauf Anwendung findet, enthalten.

Dabei sind womöglich auch die Personsbeschreibung des auszuliefernden Individuums und allfällige andere Kennzeichen anzugeben, welche zur Sicherstellung der Personsidentität dienen können.

Ergeben sich Zweifel, ob die strafbare Handlung, auf welche sich das Auslieferungsbegehren gründet, unter die Bestimmungen dieses Vertrages falle, so sind hierüber die erforderlichen Aufklärungen einzuholen, nach deren Prüfung die um die Auslieferung ersuchte Regierung entscheidet, ob dem Begehren Folge zu geben sei.

Anmerkung

Hinsichtlich der anzuwendenden Sprache siehe Art. 4 der Zusatzerklärung zum Auslieferungsvertrag, BGBl. Nr. 357/1930.

Schlagworte

Strafurteil, Auslieferungsunterlagen, Akt

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020016

Alte Dokumentnummer

N2188116707R