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Art. 8 Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Fassungen
04.12.1920 bis 16.08.2018 — RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 804.12.192016.08.2018 RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 28/1881

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

04.12.1920RGBl. Nr. 28/1881

Außerkrafttretensdatum

16.08.2018

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.

Text

Artikel römisch acht.

Entwendete Sachen und solche Gegenstände, welche bei dem Beschuldigten in Beschlag genommen wurden, ferner die zur Verübung der strafbaren Handlung gebrauchten Mittel und Werkzeuge und überhaupt alle Beweismittel sollen nach Beurtheilung der competenten Behörde gleichzeitig mit der Auslieferung des Verhafteten dem Staate, welchem die Auslieferung bewilligt wurde, übergeben werden. Diese Uebergabe wird auch dann stattfinden, wenn die bereits zugestandene Auslieferung wegen Ablebens oder Flucht des Beschuldigten nicht mehr stattfinden könnte.

Sie hat sich auch auf alle jene Gegenstände dieser Art zu erstrecken, welche von dem Beschuldigten in dem Lande, welches die Auslieferung bewilligte, verborgen oder hinterlegt und erst später vorgefunden wurden.

Es bleiben jedoch die Rechte dritter Personen auf solche Gegenstände vorbehalten und es sind ihnen dieselben nach Beendigung des Strafverfahrens wieder kostenfrei zurückzustellen.

Schlagworte

Beurteilung, Kompetenz

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020019

Alte Dokumentnummer

N2188116710R