Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferung von Verbrechern (Belgien)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 28/1881
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.
Text
Artikel VIII.Artikel römisch acht.
Entwendete Sachen und solche Gegenstände, welche bei dem Beschuldigten in Beschlag genommen wurden, ferner die zur Verübung der strafbaren Handlung gebrauchten Mittel und Werkzeuge und überhaupt alle Beweismittel sollen nach Beurtheilung der competenten Behörde gleichzeitig mit der Auslieferung des Verhafteten dem Staate, welchem die Auslieferung bewilligt wurde, übergeben werden. Diese Uebergabe wird auch dann stattfinden, wenn die bereits zugestandene Auslieferung wegen Ablebens oder Flucht des Beschuldigten nicht mehr stattfinden könnte.
Sie hat sich auch auf alle jene Gegenstände dieser Art zu erstrecken, welche von dem Beschuldigten in dem Lande, welches die Auslieferung bewilligte, verborgen oder hinterlegt und erst später vorgefunden wurden.
Es bleiben jedoch die Rechte dritter Personen auf solche Gegenstände vorbehalten und es sind ihnen dieselben nach Beendigung des Strafverfahrens wieder kostenfrei zurückzustellen.
Schlagworte
Beurteilung, Kompetenz
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022
Dokumentnummer
NOR12020019
Alte Dokumentnummer
N2188116710R