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Art. 9 Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Fassungen
04.12.1920 bis 16.08.2018 — RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 904.12.192016.08.2018 RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 28/1881

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

04.12.1920RGBl. Nr. 28/1881

Außerkrafttretensdatum

16.08.2018

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.

Text

Artikel römisch neun.

Ist das reclamirte Individuum in dem um die Auslieferung angegangenen Staate wegen einer anderen strafbaren Handlung als jener, auf welche sich das Auslieferungsbegehren gründet, in Untersuchung oder Strafe, so kann seine Auslieferung erst nach Beendigung des Strafverfahrens und in Fällen der Verurtheilung erst nach erfolgter Vollstreckung oder Nachsicht der gegen ihn verhängten Strafe stattfinden.

Sollte der Verfolgte, dessen Auslieferung begehrt wird, wegen privatrechtlichen Verpflichtungen in Proceß stehen oder zurückgehalten werden, so soll seine Auslieferung dessenungeachtet stattfinden; seinen Gegnern bleibt jedoch das Recht vorbehalten, ihre Ansprüche vor der zuständigen Behörde zu verfolgen.

Schlagworte

Reklamierung, Verurteilung, Prozeß

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020020

Alte Dokumentnummer

N2188116711R