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Art. 11 Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Fassungen
04.12.1920 bis 16.08.2018 — RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1104.12.192016.08.2018 RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 28/1881

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

04.12.1920RGBl. Nr. 28/1881

Außerkrafttretensdatum

16.08.2018

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.

Text

Artikel römisch elf.

Die Auslieferung findet nicht statt:

  1. Ziffer eins
    Wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung begehrt wird, außerhalb des Gebietes der hohen vertragschließenden Theile verübt wurde und die Auslieferung auch von der Regierung des Landes begehrt wird, wo der Verfolgte die strafbare Handlung begangen hat.
  2. Ziffer 2
    Wenn der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen Staate wegen derselben strafbaren Handlung, wegen welcher die Auslieferung begehrt wird, in Untersuchung gewesen und entweder außer Verfolgung gesetzt oder verurtheilt oder freigesprochen wurde, oder sich noch in Untersuchung befindet.
  3. Ziffer 3
    Wenn seit der Verübung der That oder seit der gerichtlichen Verfolgung oder seit der Verurtheilung nach den Gesetzen des Landes, wo sich der Fremde befindet, die Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung oder der verhängten Strafe eingetreten ist.

Schlagworte

Verurteilung, Teil, Tat

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020022

Alte Dokumentnummer

N2188116713R