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Art. 12 Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Fassungen
04.12.1920 bis 16.08.2018 — RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1204.12.192016.08.2018 RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 28/1881

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

04.12.1920RGBl. Nr. 28/1881

Außerkrafttretensdatum

16.08.2018

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.

Text

Artikel römisch zwölf.

Wenn eine dritte Regierung ein Individuum an einen der vertragschließenden Theile ausliefert, so gestattet der andere Theil die Durchführung durch sein Staatsgebiet, soferne das betreffende Individuum nicht dem um die Gewährung der Durchführung angegangenen Staate angehört, und vorausgesetzt, daß die Auslieferung wegen einer der in den Artikeln römisch eins und römisch zwei aufgeführten strafbaren Handlungen erfolge und nicht zu den in den Artikeln römisch drei und römisch elf erwähnten Fällen gehöre, in welchen eine Auslieferung nicht stattfindet.

Zur Erwirkung der Durchführungsbewilligung bedarf es nur eines Begehrens auf diplomatischem Wege und der Beibringung einer der im Artikel römisch fünf erwähnten Urkunden in Original oder in beglaubigter Ausfertigung.

Die Durchführung findet unter Begleitung von Agenten des Landes, welches die Durchführung bewilligt hat, statt.

Schlagworte

Teil

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020023

Alte Dokumentnummer

N2188116714R