Kurztitel
Auslieferung von Verbrechern (Belgien)
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.
Text
Artikel XII.Artikel römisch zwölf.
Wenn eine dritte Regierung ein Individuum an einen der vertragschließenden Theile ausliefert, so gestattet der andere Theil die Durchführung durch sein Staatsgebiet, soferne das betreffende Individuum nicht dem um die Gewährung der Durchführung angegangenen Staate angehört, und vorausgesetzt, daß die Auslieferung wegen einer der in den Artikeln I und II aufgeführten strafbaren Handlungen erfolge und nicht zu den in den Artikeln III und XI erwähnten Fällen gehöre, in welchen eine Auslieferung nicht stattfindet.Wenn eine dritte Regierung ein Individuum an einen der vertragschließenden Theile ausliefert, so gestattet der andere Theil die Durchführung durch sein Staatsgebiet, soferne das betreffende Individuum nicht dem um die Gewährung der Durchführung angegangenen Staate angehört, und vorausgesetzt, daß die Auslieferung wegen einer der in den Artikeln römisch eins und römisch zwei aufgeführten strafbaren Handlungen erfolge und nicht zu den in den Artikeln römisch drei und römisch elf erwähnten Fällen gehöre, in welchen eine Auslieferung nicht stattfindet.
Zur Erwirkung der Durchführungsbewilligung bedarf es nur eines Begehrens auf diplomatischem Wege und der Beibringung einer der im Artikel V erwähnten Urkunden in Original oder in beglaubigter Ausfertigung.Zur Erwirkung der Durchführungsbewilligung bedarf es nur eines Begehrens auf diplomatischem Wege und der Beibringung einer der im Artikel römisch fünf erwähnten Urkunden in Original oder in beglaubigter Ausfertigung.
Die Durchführung findet unter Begleitung von Agenten des Landes, welches die Durchführung bewilligt hat, statt.