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Art. 13 Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Fassungen
04.12.1920 bis 16.08.2018 — RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1304.12.192016.08.2018 RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 28/1881

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

04.12.1920RGBl. Nr. 28/1881

Außerkrafttretensdatum

16.08.2018

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieser Bestimmung wurde materiell derogiert durch Artikel 26, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,.

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.

Text

Artikel römisch dreizehn.

Wenn eine der vertragschließenden Regierungen in einer nicht politischen Strafsache die Abhörung von Zeugen, welche in dem Staatsgebiete des andern Theiles wohnhaft sind, oder irgend eine andere Untersuchungshandlung nothwendig erachtet, so ist ein Ersuchschreiben auf diplomatischem Wege abzusenden, welchem nach den Gesetzen des Landes, wo die Zeugen vernommen oder die Untersuchungshandlung vorgenommen werden solle, Folge gegeben wird.

Schlagworte

Teil

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020024

Alte Dokumentnummer

N2188116715R