Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferung von Verbrechern (Belgien)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 28/1881
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Dieser Bestimmung wurde materiell derogiert durch Art. 26 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969.Dieser Bestimmung wurde materiell derogiert durch Artikel 26, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,.
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.
Text
Artikel XIII.Artikel römisch dreizehn.
Wenn eine der vertragschließenden Regierungen in einer nicht politischen Strafsache die Abhörung von Zeugen, welche in dem Staatsgebiete des andern Theiles wohnhaft sind, oder irgend eine andere Untersuchungshandlung nothwendig erachtet, so ist ein Ersuchschreiben auf diplomatischem Wege abzusenden, welchem nach den Gesetzen des Landes, wo die Zeugen vernommen oder die Untersuchungshandlung vorgenommen werden solle, Folge gegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022
Dokumentnummer
NOR12020024
Alte Dokumentnummer
N2188116715R