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Art. 14 Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Fassungen
04.12.1920 bis 16.08.2018 — RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1404.12.192016.08.2018 RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 28/1881

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

04.12.1920RGBl. Nr. 28/1881

Außerkrafttretensdatum

16.08.2018

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieser Bestimmung wurde materiell derogiert durch Artikel 26, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,.

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.

Text

Artikel römisch vierzehn.

Wenn in einer nicht politischen Strafsache das persönliche Erscheinen eines Zeugen nothwendig ist oder gewünscht wird, so wird die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet sich der Zeuge befindet, denselben auffordern, der von der anderen Regierung ergangenene Vorladung Folge zu leisten.

Die Kosten des persönlichen Erscheinens eines Zeugen sind stets von dem Staate zu tragen, welcher um dessen Vorladung ersucht, und es ist immer in der auf diplomatischem Wege eingesendeten Aufforderung bestimmt anzugeben, in welchem Betrage die Reise- und Aufenthaltskosten des Zeugen werden vergütet werden und welcher Betrag dem Zeugen als Vorschuß auf diese Vergütung von dem ersuchten Staate, gegen Rückzahlung durch den ersuchenden Staat, ausgezahlt werden könne.

Im Falle der Bereitwilligkeit des Zeugen der Vorladung zu folgen, wird derselbe allsogleich mit dem vom ersuchenden Staate allenfalls angewiesenen Vorschusse versehen.

Ein Zeuge, welcher aus einem der beiden Staaten vorgeladen, freiwillig vor den Richtern des anderen Staates erscheint, darf, welcher Staatsangehörigkeit er auch sein mag, daselbst nicht wegen einer früheren That oder Verurtheilung oder wegen angeblicher Mitschuld an den strafbaren Handlungen, welche den Gegenstand der Untersuchung bilden, in welcher er als Zeuge vernommen werden soll, verfolgt oder verhaftet werden.

Schlagworte

Vorschuss

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020025

Alte Dokumentnummer

N2188116716R