Rechtstracker.at

Art. 17 Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Fassungen
04.12.1920 bis 16.08.2018 — RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1704.12.192016.08.2018 RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 28/1881

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

04.12.1920RGBl. Nr. 28/1881

Außerkrafttretensdatum

16.08.2018

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.

Text

Artikel römisch siebzehn.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am eilften Tage nach der in Gemäßheit der Gesetze, welche in den Staatsgebieten der hohen vertragschließenden Theile bestehen, erfolgten Kundmachung in Wirksamkeit.

Von demselben Tage angefangen treten der Staatsvertrag vom 16. Juli 1853 und die Additional-Convention vom 18. März 1857 und 13. December 1872 außer Kraft.

Der gegenwärtige Vertrag tritt an deren Stelle und wird noch durch ein Jahr vom Tage der von Seite der einen der beiden vertragschließenden Theile erfolgten Kündigung in Wirksamkeit bleiben.

Es wird ratifiziert und die Ratificationen werden sobald als möglich zu Wien ausgewechselt.

Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Wien, am zwölften Tage des Monates Jänner im Jahre des Heiles Eintausend achthundert einundachtzig.

Schlagworte

Ratifikation, Teil

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020028

Alte Dokumentnummer

N2188116719R